Das Mozarteumorchester bezieht Stellung zu einer Steuersache

12/11/17 Zur Lohnsteuerprüfung des Mozarteumorchesters Salzburg nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Zuge der GPLA Prüfung über die Jahre 2011 bis 2015 hat der zuständige Prüfer signalisiert, die steuerfreie Behandlung der Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit nicht anzuerkennen. Der zwischen dem Land Salzburg einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, Freie Berufe, Sektion Musiker abgeschlossene Kollektivvertrag sieht einen Zuschlag von 15% für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsdiensten sowie für regelmäßige Nachtarbeit vor.
Wie eine Internetrecherche zu Kollektivverträgen anderer österreichischer Orchester ergab, entspricht diese Regelung den in Österreich üblichen Gepflogenheiten. Nach Meinung des Mozarteumorchesters handelt es sich dabei um Zulagen, die neben dem Grundlohn in pauschalisierter Form bezahlt werden. Eine solche Pauschalisierung ist gemäß Lohnsteuerrichtlinien zulässig.
Seitens des Finanzamts wird die im Kollektivvertrag getroffene Formulierung als „All in“-Vereinbarung gesehen, so dass mangels einer Zahlung neben dem Grundlohn keine Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gegeben sei.
Da bei Orchestermusikern, insbesondere bei solchen, die in einem Orchester beschäftigt sind, das auch bei Musikproduktionen wie Opern, Operetten und Musicals an einem Theater mitwirkt, was auf das Mozarteumorchester zutrifft, ein wesentlicher Teil ihrer Arbeitszeit am Abend erbracht werden muss, wurde vom Finanzamt für Körperschaften Wien bereits Ende der 1980er-Jahre eine Vereinfachung der Nachweispflichten insofern genehmigt, als der Nachweis durch entsprechende Aufzeichnungen in den ersten Kalendermonaten die Grundlage für die steuerfreie Behandlung der Zuschläge im Kalenderjahr bildet.
Die entsprechenden Abrechnungen sind seither nach dieser Richtlinie erfolgt. Dieser Abrechnungsmodus wurde bis dato mehrfach geprüft, ist aber niemals in irgendeiner Form beanstandet worden. Für die Lohnverrechnung des Mozarteumorchesters bestand daher keine Veranlassung, von dieser Vorgehensweise, die mit dem Finanzamt akkordiert war, abzuweichen.

Sollte vom Finanzamt tatsächlich eine Nachforderung kommen, werden wir Berufung an die nächsthöhere Instanz erheben und unseren Rechtsstandpunkt darlegen.
Thomas Wolfram, Geschäftsführender Orchesterdirektor